Hundesportverein
Kiebitz e.V.
Satzung
Alle in der Satzung verwendeten männlichen Bezeichnungen für Funktionen und Tätigkeiten gelten uneingeschränkt in gleicher Weise auch für weibliche Personen. Dies stellt keinerlei Einschränkungen dar, sondern dient lediglich der Übersichtlichkeit der Satzung.
1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
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Hundesportverein Kiebitz e.V.
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Er ist beim Amtsgericht Chemnitz unter der Nummer
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VR 5955
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in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
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Der Sitz des Vereins ist Jahnatal, OT Kiebitz. Die Geschäftsstelle befindet sich am Wohnort des ersten Vorsitzenden.
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Der Hundesportverein Kiebitz e.V. ist Mitglied im Schutz- und Gebrauchshundesportverband e.V. (SGSV e.V.) und dessen Landesverband Sachsen e.V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck des Vereins
Der Verein ist eine Organisation von Hundesportlern und widmet sich der Förderung und Ausbildung von Hunden aller Rassen. Er fördert die tierschutzgerechte Ausbildung der Vierbeiner Der Zweck des Vereins ist die sportliche Betätigung von Menschen und Hund als Team sowie die Vermittlung von Wissen und Informationen auf dem Gebiet der artgerechten Haltung von Hunden. Der Verein versetzt seine Mitglieder, nach Möglichkeit, in die Lage, mit ihren Hunden aktiv und erfolgreich an Prüfungen, Pokalkämpfen und Meisterschaften teilzunehmen. Der Verein ermöglicht seinen Mitgliedern eine regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen der übergeordneten Vereine. Ein wichtiger Schwerpunkt bildet die Jugendarbeit.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung und Erhaltung der Sportanlage und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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3. Der Vorstand des Vereins
3.1 Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus
- Erster Vorsitzender
- Zweiter Vorsitzender
- Kassenwart Hundesportverein Kiebitz e. V.
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Erweiterter Vorstand
- Ausbildungswart (Agility)
- Ausbildungswart (Unterordnung)
- Öffentlichkeitsarbeit
Der Vorstand gemäß § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und zweite Vorsitzende. Jeder der beiden ist allein vertretungsberechtigt.
Eine Vertretungsbeschränkung gilt nur im Innenverhältnis.
Die Funktion des Ausbildungswartes kann von einem Vorstandsmitglied in Personalunion übernommen werden, dieser steht bei Vorstandssitzungen nur eine Stimme zu. Andere Personalunionen sind unzulässig.
Wählbar in den Vorstand sind alle geschäftsfähigen Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
3.2 Die Zuständigkeit des Vorstandes umfasst folgende Gebiete:
Er ist verantwortlich für
- die Termingestaltung für Veranstaltungen und Prüfungen
- den Einsatz von Ausbildern für die vorher genannten Ausbildungsarten
- die Organisation von Prüfungen und sonstigen Veranstaltungen
3.3 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand des Vereins entscheidet über die in der Satzung enthaltenen Aufgaben, soweit diese nicht in der Mitgliederversammlung zu entscheiden sind. Durch den Vorstand sind Mitgliederversammlungen lt. 5.5. vorzubereiten und durchzuführen. Der Vorstand erarbeitet Ausbildungs- und Terminpläne. Er sorgt für eine breite Öffentlichkeitsarbeit.
3.4 Beratung des Vorstandes
Die Beratungen des Vorstandes finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr, statt. Sie sind jeweils mit einer Niederschrift zu belegen. Die Einberufung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 7 Tagen. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, bei Notwendigkeit die Einberufung vom ersten Vorsitzenden zu fordern. Dieser hat innerhalb von 6 Wochen eine Vorstandssitzung durchzuführen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
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3.5 Vollmachten des Vorstandes
Der erste und zweite Vorsitzende darf über Ausgaben zu Vereinszwecken bis zu 250,- € im Einzelfall entscheiden.
Der Vorstand ist berechtigt, über Ausgaben zu Vereinszwecken bis 500,- € zu entscheiden. Überschreiten geplante Ausgaben diese Summe, entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Ausgabe ist bestätigt, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder zustimmen. Hundesportverein Kiebitz e. V. 4
3.6 Vertretungsvollmachten
Bei begründeter Verhinderung und bestehender Notwendigkeit oder bei Ausscheiden aus dem Verein gelten folgende Vertretungsvollmachten. Der erste Vorsitzende wird vom zweiten Vorsitzenden vertreten. Der zweite Vorsitzende wird vom Kassenwart vertreten. Der Kassenwart wird vom ersten Vorsitzenden vertreten.
3.7 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
- Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein und leiten die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Sie Überwachen den Vollzug der Beschlüsse.
- Der Kassenwart verwaltet die Kasse und die Konten des Vereins. Er führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein entgegen.
- Der Ausbildungswart hat mit den übrigen Mitgliedern des Vorstandes einen Trainingsplan zu erstellen und die Auswahl unter den Hundeführern zu treffen, die an hundesportlichen Veranstaltungen teilnehmen sollen. Der Ausbildungswart ist für den Ablauf der Trainingsstunden verantwortlich.
- Der Verantwortliche für Öffentlichkeitsarbeit ist verantwortlich für die Erstellung und Betreuung der Homepage.
4. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Satzung anerkennen. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten erforderlich.
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4.2 Die Aufnahme als Mitglied kann jederzeit erfolgen. In der Regel sollte der Antragsteller zuvor eine längerfristige Probezeit (3 Monate) durchlaufen haben. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er den Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
4.3 Aktive Mitglieder sind im SGSV e.V. organisiert.
4.4 Fördermitglieder nehmen nicht am Ausbildungsbetrieb teil und sind nicht zwingend im SGSV e.V. organisiert.
4.5 Aktive Mitglieder können einen Antrag auf Wechsel in eine Fördermitgliedschaft beantragen. Dies ist zu der normalen Kündigungsfrist möglich. Fördermitglieder können jederzeit einen Wechsel zu einer aktiven Mitgliedschaft beantragen. Der quartalsweise Beitrag ist entsprechend zu entrichten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Hundesportverein Kiebitz e. V.
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4.6 Die Mitgliedschaft tritt nach Zahlung des Beitrags für das laufende Jahr in Kraft.
4.7 Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an Arbeiten zur Heim- und Platzerhaltung im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet. Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden wird in der Jahreshauptversammlung für den kommenden Zeitraum, zwischen dem 01. Januar und 31. Dezember, festgelegt.
4.8 Alle Rechte des Mitgliedes ruhen, wenn Beitragsrückstände vorhanden sind.
4.9 Jedes Mitglied kann Anträge und Vorschläge unterbreiten, die das Tätigkeitsfeld des Vereins betreffen. Anträge sind bis eine Woche vor der Versammlung beim ersten Vorsitzenden einzureichen.
4.10 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muss dem Vorstand bis zum 30. September schriftlich angezeigt werden. Ein Austritt während des Geschäftsjahres entbindet nicht von der Beitragspflicht. Die Streichung kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn der Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachgekommen wird. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Satzung, die Ordnung und Beschlüsse des Vereins vorsätzlich oder mehrfach verstoßen hat oder den Verein durch negatives Auftreten in der Öffentlichkeit in seinem Ansehen schädigt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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5. Organisationsaufbau
5.1 Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
5.2 Jährlich findet die Jahreshauptversammlung statt. Zu dieser ist jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder auf digitalem Wege durch den Vorstand zu laden. Maßgebend ist die letzte Postanschrift, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, welche die Mitglieder dem Vorstand mitgeteilt haben.
Daneben können bei Bedarf weitere ordentliche Mitgliederversammlungen stattfinden. Zu diesen ist eine schriftliche Ladung nicht zwingend erforderlich, sie sind jedoch zwei Wochen vorher durch einen Aushang am Vereinsheim bekannt zu geben.
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5.3 Die Leitung der Mitgliederversammlungen hat der erste Vorsitzende. Im Verhinderungsfall gelten die Vertretungsvollmachten. Hundesportverein Kiebitz e. V.
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5.4 Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn diese ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmenberechtigten Mitglieder in offener Abstimmung durch Handzeichen.
5.5 Die Jahreshauptversammlung - nimmt den Rechenschaftsbericht und Finanzbericht entgegen und fasst die entsprechenden Beschlüsse dazu - entlastet den Vorstand und Kassenwart - Wahl und Abberufung/Abwahl der Mitglieder des Vorstandes - Wahl und Abberufung/Abwahl der Kassenprüfer - berät und beschließt über grundlegende Aufgaben für das laufende bzw. kommende Geschäftsjahr (eingereichte Anträge, Satzungsänderungen, Arbeits- und Veranstaltungspläne u. ä.) - legt den Jahresbeitrag und andere Finanzierungen fest
5.6 Ordentliche Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf statt. Sie beraten und beschließen aktuelle Themen (wie Ablauf von Prüfungen, Arbeitsdiensten usw.).
5.7 Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer bzw. einem weiteren Mitglied zu unterschreiben.
5.8 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach § 26 BGB einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Diese kann vom Vorstand, vom Vorstand nach § 26 BGB oder im Rahmen eines Minderheitenverlangens von mindestens 30 % der Mitglieder beantragt werden. Der Vorstand nach § 26 BGB muss innerhalb von zwei Wochen eine Entscheidung fällen und einen Termin bekannt geben. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Bekanntmachung und Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie der Tagesordnung erfolgt schriftlich oder auf digitalem Wege an die Mitglieder. Im Übrigen gelten die Regelungen für die Jahreshauptversammlung.
6. Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
6.1 Die Mitglieder des Vorstandes werden für ihre Funktion von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und für die Dauer von vier Jahren mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gewählt. Es sind getrennte Wahlgänge für jede Vorstandsfunktion durchzuführen.
Der Vorstand nach § 26 BGB bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Maßgebend ist die Eintragung des neuen Vorstandes nach § 26 BGB im Vereinsregister. Die Übergangszeit ist auf drei Monate beschränkt und kann nicht verlängert werden.
6.2 Es können nur aktive Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.
6.3 Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode, gleich aus welchem Grund, aus, kann der Vorstand nach § 26 BGB ein kommissarisches Mitglied berufen. Diese Berufung ist bis zur nächstmöglichen Wahl auf einer Jahreshauptversammlung beschränkt und wird mit dieser hinfällig. Hundesportverein Kiebitz e. V.
6.4 Im Falle der vorzeitigen Abberufung/Abwahl und der Neubesetzung von Organmitgliedern, sowie des vorzeitigen Ausscheidens von Organmitgliedern, treten die nachrückenden Organmitglieder in die Amtszeit des zu ersetzenden Organmitglieds ein. Die Amtszeit beginnt damit nicht neu zu laufen.
7. Finanzen
7.1 Der Verein finanziert sich aus - Beiträgen - Umlagen - Gebühren - Einnahmen aus Veranstaltungen - Spenden - usw.
7.2 Der Vorstand erstellt jährlich einen Haushaltsplan und legt diesen zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung vor.
7.3 Die Ausgaben dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden (siehe Pkt 2).
8. Kassenprüfer
8.1 Auf der Jahreshauptversammlung sind zwei befähigte Kassenprüfer zu wählen. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören und müssen aller zwei Jahre wechseln. Nach weitern zwei Jahren ist eine Wiederwahl möglich.
8.2 Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der sachlichen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausgaben und ihres korrekten Nachweises. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung haben die Kassenprüfer der Jahreshauptversammlung die Entlastung des Kassenwartes zu empfehlen.
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9. Ehrungen
Der Vorstand ist berechtigt, verdiente Mitglieder für hervorragende Leistungen im Hundesport oder andere besondere Leistungen zum Wohle des Vereins auszuzeichnen. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Vereins der Hundesportfreunde Kiebitzin den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.
10. Satzungsänderungen
Eine Änderung dieser Satzung ist mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zulässig. Redaktionelle Änderungen können durch den Vorstand vorgenommen werden. Hundesportverein Kiebitz e. V.
11. Datenschutzrichtlinie
Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes
12. Haftungsbeschränkungen
Der Verein, seine Organe, die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnde Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebes, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden.
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13. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch die Jahreshauptversammlung per Beschluss erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall 6 Wochen vorher unter Angaben des Grundes einzuberufen. Der Beschluss der Auflösung bedarf der Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der erste und zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bernsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.